ArzthaftungWiedervorstellungstermin versäumt – Ärzte müssen Patienten nicht „hinterherlaufen“!
Nimmt der Patient einen vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft die Behandlerseite keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen Diese erfreuliche Klarstellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit aktuellem Urteil vom 17.06.2024 getroffen (Az: 5 U 123/23). Zwar ging es im entschiedenen Fall um die gynäkologische Behandlung in einer Praxis, aber der Fall ist auch auf alle anderen ambulanten und stationären Settings sowie auf alle Fachrichtungen übertragbar.